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Einleitung:

Wer sich im Vertrauen auf flexible Bildungsangebote an eine private Fernhochschule wendet, erwartet einen fairen, partnerschaftlichen Umgang auf Augenhöhe. Doch die Praxis des modernen Bildungsmarktes zeigt sich oft von einer ganz anderen, kühlen Seite. Ein exemplarischer Fall rund um die IU Internationale Hochschule (vormals IUBH / Standort Hamburg) verdeutlicht, wie schnell der Traum von Weiterbildung zum juristischen Ärgernis wird: Obwohl die vertraglich vereinbarte Leistung nachweislich zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden konnte, wurden die vollen Studiengebühren vereinnahmt. Anstatt das berechtigte Begehren nach einer Rückabwicklung oder anteiligen Rückerstattung sachlich zu prüfen, schaltet die Institution auf stur – und lenkt die Auseinandersetzung mit Verweis auf eine angebliche Restforderung von 50 Euro bei einem Inkassounternehmen ins Absurde.

Das Missverhältnis von Entgelt und Gegenleistung

Im zivilrechtlichen Vertragsrecht gilt das synallagmatische Prinzip: Leistung gegen Gegenleistung. Wird ein Bildungsangebot aus triftigen Gründen nicht wahrgenommen und bleibt die Inanspruchnahme von Lerninhalten, Prüfungsleistungen oder Betreuung bei null, gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben zumindest eine faire, kulante Regelung.

  • Vollständige Zahlung, null Nutzung: Der Betroffene hat die erhebliche finanzielle Last getragen und die Studiengebühren entrichtet. Die Hochschule hat damit einseitig profitiert, ohne dass ihr durch die tatsächliche Erbringung von Lehrleistungen ein substanzieller Mehraufwand entstanden wäre.
  • Kategorische Verweigerungshaltung: Anfragen zur Rückerstattung oder zur Prüfung einer fairen Vergleichslösung prallen an den standardisierten Abwehrroutinen der Hochschulverwaltung ab. Das Prinzip lautet: Vereinnahmte Gelder werden mit Zähnen und Klauen verteidigt, der zahlende Kunde wird administrativ abgewickelt.

Das rhetorische Ablenkungsmanöver: Die 50-Euro-Inkasso-Keule

Besonders bezeichnend für die methodische Verhandlungsführung ist die Verlagerung des Konflikts auf Nebenkriegsschauplätze.

  1. Ablenken vom eigentlichen Streitwert: Anstatt sich mit der Substanz einer substanziellen Rückforderung für nie erbrachte Leistungen auseinanderzusetzen, wird ein bürokratisches Störmanöver initiiert: Es wird auf eine angebliche Restforderung von läppischen 50 Euro verwiesen.
  2. Die Drohkulisse durch Creditreform: Indem der Verweis auf das Inkassounternehmen Creditreform als Abwehrschild vorgeschoben wird, versucht man, eine psychologische Druckkulisse aufzubauen. Aus einem berechtigten Rückforderungsanspruch des Kunden wird im Handumdrehen ein angeblicher Zahlungsverzug konstruiert.
  3. Zermürbung durch Paragrafenreiterei: Die Einschaltung externer Geldeintreiber dient in derartigen Konstellationen oft nicht der sachlichen Klärung, sondern der Einschüchterung. Der Verbraucher soll entmutigt werden, seine eigenen, weitaus höheren Ansprüche weiterzuverfolgen.

Fazit: Klare Kante gegen unfaire Abwehrmechanismen!

Es darf in einem Rechtsstaat nicht zur gängigen Praxis werden, dass private Bildungsträger erhebliche Summen für Nicht-Leistungen einbehalten und berechtigte Bürgeranliegen mit Inkasso-Verweisen im Cent-Bereich abkanzeln.

Wir von den „Freien Medien Germany“ fordern Verbraucherschutzbehörden und Gerichte auf, derartige Geschäftspraktiken privater Hochschulen und deren Inkassodienstleister genauer unter die Lupe zu nehmen. Betroffene sollten sich von vorgeschobenen Kleinforderungen keinesfalls einschüchtern lassen, sondern ihre Rechte konsequent und mit juristischem Beistand durchsetzen.

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